Wer die Maklerprovision im Erfolgsfall zahlt, hängt von der Art der Immobilie, dem Auftraggeber und der individuellen Vereinbarung im Maklervertrag ab.
Seit dem 23. Dezember 2020 gibt es eine gesetzliche Regelung, die nur für Verbraucher und Wohnimmobilien gilt. Dazu zählen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
Ein Immobilienmakler kann, wenn er für beide Parteien – Käufer und Verkäufer – tätig ist, nur eine Vergütung zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen.
Wenn der Makler nur für den Verkäufer tätig ist, erfolgt die Zahlung durch eine reine Verkäuferprovision (Innenprovision). Häufig ist das der Fall bei Bauträger- und Neubauobjekten.
Eine reine Käuferprovision ist nur noch bei typischen Kapitalanlageimmobilien wie Mehrfamilienhäusern, Immobilienportfolien, Wohnungspaketen oder Gewerbeimmobilien möglich.